Falschbeschuldigungen bei sexueller Gewalt

von Michael

Dieser Artikel stützt sich auf ein Kapitel, das im "Handbuch sexualisierte Gewalt: Therapie, Prävention und Strafverfolgung", 2018 erschienen ist. Fälle von sexuellem Kindesmissbrauch werden hier ausgeklammert.

Viele haben die Vorstellung, dass Menschen sich sexuelle Übergriffe nur ausdenken und aus Rache falsche Beschuldigungen aussprechen (Lisak, Gardinier, Nicksa & Cote, 2010).

Doch das Thema "Falschbeschuldigungen bei sexueller Gewalt" ist nicht so eindeutig, wie es scheint. Die Probleme fangen schon bei der Erklärung der Wörter an. Wenn man sich damit genauer beschäftigt, sieht man, dass es in der deutschsprachigen Fachliteratur verschiedene Wörter dafür gibt: Die Wörter "Falschbeschuldigung", "Falschanzeige", "falsche Verdächtigung" und "Falschaussage" bedeuten fast dasselbe.

Auch im juristischen Kontext gibt es verschiedene Begriffe für Falschbeschuldigungen bei sexueller Gewalt. Sie werden in unterschiedlichen Paragrafen des Strafgesetzbuchs behandelt:

§ 303 StGB - Falsche Anschuldigung

Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, ... wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. ...

Dieser Paragraf ist wichtig, wenn man gegenüber Behörden wie der Polizei falsche Dinge behauptet. Die Vorschrift schützt zwei Dinge: Zum einen die Rechtspflege des Staates, damit er nicht durch unnötige Ermittlungen beeinträchtigt wird. Zum anderen die Menschen, damit sie nicht Opfer von ungerechtfertigten staatlichen Massnahmen werden. Hervorzuheben ist, dass der Tatbestand besondere Anforderungen an den subjektiven Tatbestand formuliert („wider besseren Wissens“/ „in der Absicht“).

§ 303 StGB - Irreführung der Rechtspflege

Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, wer sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.